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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 06.03.2024

WEG: Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage

Es besteht nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt für die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch ist (Az. 2-13 S 133/22).

Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2021 hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Änderung des Kostentragungsschlüssels für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage beschlossen. Zuvor galt die Regelung, dass die Wohnungseigentümer die Rücklage zu bestimmten Prozentanteilen bilden mussten. Nunmehr sollte die Rücklage im Verhältnis zu den Miteigentumsanteilen gebildet werden. Mehrere Wohnungseigentümer hielten den Beschluss für nichtig oder zumindest falsch und erhoben Klage.

Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Kläger. Zwar sei der Beschluss nicht nichtig, da für die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz bestehe, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Jedoch entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss hätte gewährleisten müssen, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein müssen. Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Durch die Änderung des Befüllungsschlüssels komme es zu einer Mischbefüllung der Rücklage, weshalb in Zukunft eine Entnahme nicht mehr möglich sein werde. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, die bisherige Rücklage aufzulösen und nach dem Befüllungsschlüssel auf die Eigentümer zu verteilen, um sodann eine neue Rücklage mit dem nun gültigen Schlüssel zu befüllen.

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