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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 27.02.2024

Grundstückseigentümer haftet bei Unfall wegen Glätte

Das Landgericht Köln entschied zur Haftung, wenn auf einem Grundstück wegen Glätte ein Dritter verunglückt. Dem Geschädigten kann ein Schadenersatzanspruch zustehen, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht tätig wird (Az. 15 O 169/23).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Lkw mit Auflieger. Die Beklagte betreibt auf ihrem Betriebsgelände einen Warenumschlagplatz. Sie hat die Räum- und Streupflicht für dieses Grundstück durch Vertrag auf eine Gebäudereinigungsfirma übertragen. In einer Nacht vereiste das Betriebsgelände der Beklagten aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs. Wenige Minuten nach Mitternacht befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Gespann aus Lkw und Auflieger das Betriebsgelände, um dort an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken. Es entstand Schaden an der Zugmaschine und dem Auflieger, den die Klägerin zum Teil über ihre Kaskoversicherung regulieren ließ. Anschließende anwaltliche Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten blieben erfolglos. Der daraufhin beim Landgericht Köln auf Zahlung von Schadenersatz nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten als auch Feststellung der weiteren Schadenersatzverpflichtung erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun vollumfänglich statt.

Die Beklagte hafte der Klägerin aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben sei. Dies sei ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht erwiesen. Verkehrssicherungspflichten könnten zwar grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden, allerdings verblieben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernehme dabei ein Fachunternehmen die Pflichten, dürfe sich der Übertragende zudem grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren. Im Streitfall, so habe die Beklagte nach eigenem Vorbringen jedenfalls seit 22:30 Uhr – und damit zum Schadenszeitpunkt – seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon gehabt, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Daher hätte es die Beklagte nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen.

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